§ 1 Geltungsbereich
1. Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr
liegen neben dem Angebot und in der Auftragsbestätigung aufgeführten
besonderen Bedingungen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer
jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich
auf sie berufen. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung
bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.
2. Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen,
von diesen Bedingungen abweichende AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken
überreicht hat. Ohne ausdrückliche, schriftliche und firmenmäßig gekennzeichnete
Zustimmung des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen werden diese
nicht Vertragsinhalt. Unser Schweigen gilt nicht als Anerkennung widersprechender
AGB unseres Kunden.
3. Die Ziff. 1. und 2. finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher ist. Diese
Bedingungen werden entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsinhalt.
4. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag ist für uns erst nach
schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Alle Absprachen, auch ergänzender Art,
die durch Telefon, Telefax, E-Mail oder durch Vertreter getroffen wurden, bedürfen zu
ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung
durch uns nicht, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2. An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte
vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.
3. Der Kunde ist für die Beachtung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
verantwortlich. Er wird uns bei Inanspruchnahme dieser Dritten auf Verlangen von
sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freistellen bzw. bereits entstandene Kosten
ersetzen.
4. Sofern die Auftragsbestätigung von der mündlichen Bestellung abweicht, gilt der Inhalt
als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung
schriftlich widersprochen wird.
5. Ziff. 4 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und anderen Personen,
die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.
§ 3
Preise/Zahlung
1. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sind zuzüglich der jeweils gültigen
Umsatzsteuer. Sie gelten gemäß den im Angebot und in der Auftragsbestätigung getroffenen
Vereinbarungen.
2. Umstände, die 4 Monate nach Vertragsschluss eintreten und welche die Kalkulationsgrundlage
in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb
des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen diesen zur Anpassung des
vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden
Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc.
Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage
wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
3. Ändern sich Materialkosten 4 Monate nach Vertragsschluss in nicht vorhersehbarer
Weise wesentlich, so sind wir - gegen Nachweis dieser Erhöhungen - berechtigt, die
Preise entsprechend zu berücksichtigen.
4. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich bei Abholung bzw. bei Übergabe fällig. Ist eine
Zahlung auf Rechnung vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum
fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Übergabe der Ware.
5. Bei Zahlung nach dem unter Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden für Verbraucher
Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288
Abs. 1, 247 BGB) berechnet. Für sonstige Kunden gilt hier ein Verzugszinssatz in Höhe
von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB).
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur
erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.
7. Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen,
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen. Dies gilt
nicht für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
8. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Sie stellen von unserer Seite kein
bindendes Angebot dar.
§ 4 Lieferfrist
1. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte
Ware das Lager, bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung
selbst übernehmen.
2. Hat jedoch der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen
herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden
können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.
3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt,
die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Arbeitskämpfe,
Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare
Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht zu vertretener Umstände gehindert,
so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit.
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche
des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch
sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung
suspendiert. Wir werden dem Kunden von Beginn und Ende von Umständen höherer
Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens
6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran
kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Ziff. 3 findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden
zugerechnet werden kann.
5. Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenen
Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen
zu ersetzen.
§ 5 Übergabe
1. Der Kunde trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten
Person übergeben wurde. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung selbst übernommen
haben.
2. Wir werden die Ware auf Wunsch des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.
4. Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an
uns Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag
zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme
begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass
ein geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen mit
dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten
Saldo, sobald wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen buchen
(Kontokorrentvorbehalt). Dieser Vorbehalt gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten;
in diesem Fall bezieht sich der Eigentumsvorbehalt lediglich auf alle Forderungen aus
dem einzelnen Vertragsverhältnis.
2. Wir sind berechtigt, vom Käufer die Sache herauszuverlangen, wenn wir den Rücktritt
vom Vertrag erklärt haben. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde
uns unter Übersendung aller Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstehenden
Ausfall.
3. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen
oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. |
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Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilmäßig
Miteigentum an uns überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
der von uns gelieferten Ware oder von Ware, an der wir gemäß § 6 Ziff. 3 Eigentum
oder Miteigentum haben, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter
verkauft worden ist. Sobald wir nur Miteigentümer sind, beschränkt sich die Abtretung
auf einen Teil der Forderung, dessen Höhe der von uns dem Kunden berechneten
Kaufpreisforderung sowie etwaiger Nebenforderungen entspricht. Tritt an die Stelle
der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware eine andere Forderung,
z. B. auf Versicherungsleistung oder Schadensersatz, erfasst die Abtretung diese
Forderung. Die Bestimmung über die Teilabtretung bezüglich der Ware, an der wir
gemäß § 6 Ziff. 3 Eigentum oder Miteigentum haben, gilt entsprechend. Steht die abzutretende
Forderung im Kontokorrent, tritt der Kunde die Forderung aus dem
Schlusssaldo in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Kaufpreises an uns ab. In
allen Fällen nehmen wir die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde
auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können
wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der
Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart, ist er zur Veräußerung
der Ware nicht berechtigt solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
5. Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlischt die Befugnis des Kunden
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der aufgrund von § 6 Abs. 3 in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware und zum Einzug der an uns abgetretenen
Forderungen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf
seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu
versichern.
7. Soweit der Eigentumsvorbehalt aus rechtlichen Gründen der Eintragung in einem
Register bedarf, ist der Kunde verpflichtet, seine Einwilligung hierzu in der erforderlichen
Form zu erklären. Falls ein Eigentumsvorbehalt oder eine sonstige nach diesen
Bedingungen vereinbarte Sicherung nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen
Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand
oder andere Sicherungsmittel aber gestattet sind, so stehen uns diese Rechte
zu. Der Kunde erklärt hierzu bereits sein Einverständnis und hat die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen zu leisten.
8. Der Kunde hat uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums,
wenn die Sicherheiten 110 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch
besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten
Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Zweite-Wahl-Materiale
Wird Zweite-Wahl-Material geschuldet, handelt es sich nicht um Material mittlerer Art
und Güte, sondern um solches, das von der üblichen Norm solcher Materialien abweicht.
Dieses Material kann Kratzer, Beulen, Schaum- und Lackfehler (z. B. die Beschichtung
löst sich vom Blech) sowie größere Tolleranzen in den Abmessungen und
der Materialstärke, Nichteinhaltung der DIN- und RAL- Vorschriften wie auch Unebenheiten
des Materials aufweisen. Diese Abweichungen von der üblichen Norm können
ausweislich der Kaufentscheidung keinen Mangel darstellen.
2. Ist der Kunde ein Verbraucher, so stehen ihm die gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche
und Mängelrechte ungekürzt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zu.
Die nachstehenden Ziff. 3 und 4 finden für diesen Kundenkreis keine Anwendung.
3. Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so haben wir die Wahl
zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens
innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, uns gegenüber nachweisbar zu rügen.
Soweit es sich um versteckte Mängel handelt, gilt dies von deren Endeckung an.
Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde Minderung
oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Werden Mängel nicht im obigen
Sinne rechtzeitig gerügt, so verliert der Kunde seine Nacherfüllungsansprüche.
4. Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies
gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf eine zumindest
grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
5. Der Kunde hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell
erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich
erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir keine weitere Haftung
für eintretende Schäden. Beruht die Mangelhaftigkeit der Sache auf unsachgemäßem
Gebrauch oder auf Eingriffen Dritten, die nicht durch uns ausdrücklich autorisiert
worden sind, so hat der Kunde die Kosten der Reparatur zu tragen. Wir werden
den Kunden vorher darauf hinweisen. Lehnt der Kunde unter diesen Umständen eine
Reparatur ab, so hat er unsere Auslagen gegen Nachweis zu erstatten.
6. Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur,
wenn diese auf eine durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen
verursachte grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Wir
haben ferner die Mangelhaftigkeit der Sache dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel
auf die vom Kunden gewünschten Spezifikationen zurückzuführen ist.
Vorstehendes gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir nur soweit der Schaden vorhersehbar
war.
7. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte
Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
begründet wird.
8. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 8 Haftungsausschluss/- begrenzung
1. Alle sonstigen Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche
wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen
oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Kunde nur dann geltend machen,
wenn sie auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
2. Ziff. 1 gilt dann ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung,
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
3. Ziff. 1 gilt auch nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir nur soweit der Schaden vorhersehbar
war.
§ 9 Rücknahme gelieferter Ware
Durch uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nur nach individueller schriftlicher Vereinbarung
zurückgenommen. Dieses gilt nicht im Falle eines Rücktritts.
§ 10 Rechtswahl/Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich Deutsches
Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten
ist für Gegenstandswerte bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 das
Amtsgericht Salzgitter. Für Rechtsstreitigkeiten über EUR 5.000,00 ist Gerichtsstand
das Landgericht Braunschweig. Jedoch steht es uns frei, auch am Sitz des Schuldners
zu klagen.
3. Ziff. 2. findet auf Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern und Nichtkaufleuten keine
Anwendung.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort aller vertraglichen Ansprüche ist Salzgitter.
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